Was ist für Arbeitnehmer zu beachten, wenn das Kind krank ist? Corona bestimmt nicht mehr nur das Geschehen. Die begonnene Winterzeit brachte zusätzlich die erste, ungewöhnlich massive, Erkältungswelle mit sich. Vor allem jüngere Kinder sind stark betroffen. Das Kind ist krank und kann nicht in die KITA oder in die Schule gehen – was nun? Eltern dürfen in solchen Fällen der Arbeit fernbleiben und sich um ihr Kind kümmern. Doch bekommen sie dann weiter ihr Gehalt? Wann gibt es Krankengeld? Gesetzliche Grundlagen Es gibt einen Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 616 BGB und einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung mit Anspruch auf Krankengeld nach § 45 SGB V. Der Anspruch auf bezahlte Freistellung nach § 616 BGB gilt vorrangig und gibt dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf bezahlte Freistellung, wenn er unverschuldet für eine verhältnismäßig unerhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Arbeitsleistung verhindert ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darf der berufstätige Elternteil bzw. Alleinerziehende zu Hause bleiben, wenn keine andere Person im Haushalt lebt, die das Kind betreuen kann. Die Dauer einer bezahlten Freistellung von der Arbeit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und der Schwere der Erkrankung des Kindes. Für das Bundesarbeitsgericht sind etwa fünf Tage im Jahr gleichbedeutend mit „unerhebliche Zeit“. Die Vergütungsfortzahlungspflicht des Arbeitgebers besteht jedoch nur, wenn im Arbeits- oder Tarifvertrag nichts anderes geregelt ist. Wichtig ist, dass der Beschäftigte dem Arbeitgeber ein Attest vom behandelnden Kinderarzt vorlegt. Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V Ist der Entgeltfortzahlungswanspruch arbeitsvertraglich ausgeschlossen oder dauert die Krankheit des Kindes länger, steht dem Arbeitnehmer ein sogenanntes Kinderkrankengeld zu. Gesetzliche Grundlage ist hier grundsätzlich § 45 SGB V. Hier ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer unbezahlt von dessen Arbeitspflicht freizustellen und zwar für jedes Kind unter zwölf Jahren, längstens für zehn Arbeitstage im Jahr. Bei Alleinerziehenden erhöht sich der Anspruch auf 20 Arbeitstage im Jahr pro Kind. Insgesamt ist der Anspruch, unabhängig von der Anzahl der Kinder, auf 25 Arbeitstage bzw. 50 Arbeitstage bei Alleinerziehenden begrenzt. Für das Jahr 2022 hat der Gesetzgeber abweichende Regelungen und höhere Freistellungszeiträume (30 bzw. 60 Arbeitstage) als „Nachwirkung“ der Erfahrungen während der Corona-Pandemie geschaffen. Der Freistellungsanspruch als solcher kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die Höhe des dann von der gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlenden Kinderkrankengeldes beträgt etwa 90 Prozent des Nettoentgelts. Die Berechnung erfolgt, wie auch sonst beim Krankengeld. Eine vorangegangene bezahlte Freistellung für die Pflege des Kindes nach § 616 BGB wird auf den Krankengeldanspruch angerechnet. Der Gesetzgeber hat also (derzeit sogar erweiterte) Möglichkeiten geschaffen, dass Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sich in Ruhe um ihre erkrankten Kinder kümmern können. Weitere Fragen zum Thema beantwortet Ihnen jederzeit ein Fachanwalt für Arbeitsrecht.