Die Corona-Krise führt schon jetzt zu Einnahmerückgängen für zahlreiche Selbstständige und auch für Arbeitnehmer aufgrund von Provisionsausfällen und von Kurzarbeit. Die Betroffenen stellen sich die Frage, was dies für Auswirkungen auf die Unterhaltsbeträge hat, die sie an Kinder oder den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartner zahlen müssen. Kann der Unterhaltspflichtige den Unterhalt unter Hinweis auf eine erhebliche Krise kürzen oder ist er weiterhin verpflichtet, den Unterhalt in voller Höhe zu zahlen? Generell wird die Höhe des Unterhaltes nach dem Einkommen berechnet, welches ein Selbstständiger in den letzten drei Jahren seiner Tätigkeit durchschnittlich erzielt hat. Bei Angestellten wird ermittelt, welche Einkünfte innerhalb der letzten zwölf Monaten durchschnittlich erzielt wurden. In „normalen“ Zeiten reicht dies aus, um eine Prognose für die Zukunft anzustellen. Hierbei wird davon ausgegangen, dass sich die Einnahmen normalerweise nicht kurzfristig erheblich verändern. Nach der Rechtsprechung ist es jedoch anerkannt, dass dann, wenn beispielsweise ein Selbstständiger erhebliche Einnahmequellen unverschuldet verliert oder ein Arbeitnehmer aufgrund von Kündigung/Kurzarbeit Einnahmeausfälle hat, eine kurzfristige Anpassung des Unterhaltes vorgenommen werden kann. Wo genau die zeitliche Grenze liegt bzw. wann genau von einer erheblichen Krise zu sprechen ist, definiert weder das Gesetz noch die Rechtsprechung. Momentan erleben wir eine bislang nie dagewesene Situation. Es herrscht insofern Rechtsunsicherheit, da es zu der aktuellen Problematik weder eine eindeutige gesetzliche Regelung noch Rechtsprechung gibt. Nach derzeitigem Stand kann jedoch davon ausgegangen werden, dass Zeiträume von beispielsweise zwei Wochen bei einem Selbstständigen jedenfalls nicht ausreichend sein dürften, um den Unterhalt zu reduzieren. Gewisse Schwankungen gehören zum Unternehmerrisiko. Bei einem Zeitraum von über einem Monat dürfte jedoch ein Abänderungsrecht gegeben sein. In diesen Fällen ist anerkannt, dass der Unterhaltsschuldner berechtigt ist, den Unterhalt (vorübergehend) an die Veränderungen anzupassen. Allerdings muss der Unterhaltsverpflichtete zunächst alle ihm zustehenden staatlichen Mittel ausschöpfen, um einen Umsatzrückgang aufzufangen. Insofern besteht unterhaltsrechtlich eine Obliegenheit. Dies gilt insbesondere in Bezug auf den Unterhalt, der an minderjährige Kinder oder volljährige Kinder, die sich noch in einer allgemeinen Schulausbildung befinden, zu zahlen ist. Nachdem gerade Unterhaltszahlungen an minderjährige Kinder vorrangig sind, muss sich ein Unterhaltsverpflichteter beispielsweise auch zunächst darum bemühen, laufende Kredite zu stunden bzw. die monatliche Tilgung auszusetzen. Außerdem besteht auch eine Verpflichtung, vorhandenes Vermögen einzusetzen, um zumindest den Mindestunterhalt für Kinder sicherzustellen. Besteht ein Unterhaltstitel (notarielle Vereinbarung, gerichtlicher Beschluss, Jugendamtsurkunde) muss zunächst eine Abänderung erwirkt werden, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht freiwillig erklärt, auf den Unterhalt oder einen Teil des Unterhalts zu verzichten. Andernfalls droht die Gefahr, dass aus dem Unterhaltstitel die Vollstreckung eingeleitet wird.