Die Zeitungen sind voll mit Anzeigen für offene Stellen und attraktive Angebote. Fachkräfte sind dringend gesucht. Der aktuelle Arbeitsmarkt bietet zahlreiche Wechsel- und Aufstiegschancen für Arbeitnehmer. Doch was muss ich beachten, wenn ich mein bestehendes Arbeitsverhältnis beenden möchte, um mich beruflich zu verändern? 1. schriftliche Kündigung Das bestehende Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann selbstverständlich auch durch eine Kündigungserklärung des Arbeitnehmers beendet werden. § 623 BGB schreibt hierzu grundsätzlich die Schriftform der Kündigung vor. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Das bedeutet nicht, dass man die Kündigungserklärung auch handschriftlich verfassen muss. Selbstverständlich kann diese am Computer geschrieben werden. Zwingend notwendig ist allerdings eine eigenhändige Unterschrift. 2. Übergabe der Kündigung Bei einer Kündigung handelt es sich allgemein um eine sogenannte „einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung“. Das bedeutet, dass diese erst mit Zugang beim Empfänger, hier dem Arbeitgeber, wirksam wird. Es muss das Originalschreiben mit der eigenhändigen Unterschrift zum Arbeitgeber gelangen. Die Übersendung per Telefax, E-Mail oder gar als WhatsApp-Nachricht reicht hierzu nicht aus. Am besten gibt man die Kündigung persönlich im Personalbüro des Arbeitgebers ab und lässt sich gegebenenfalls auch die Übergabe bestätigen. Wer die persönliche Übergabe scheut, kann die Versendung mittels eines sogenannten Einwurf-Einschreibens per Post wählen. Über die sogenannte Sendungsverfolgung der Deutschen Post kann man einen Zugangsnachweis erhalten. 3. Kündigungsfrist Das Arbeitsverhältnis endet nicht automatisch mit Übergabe der Kündigung. Auch durch den Arbeitnehmer ist eine Kündigungsfrist bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses einzuhalten. Diese beträgt gemäß § 622 Abs. 1 BGB grundsätzlich vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Hierbei handelt es sich um die zu beachtende Grundkündigungsfrist für Kündigungen seitens des Arbeitgebers oder eines Angestellten (Arbeitnehmers). Manchmal findet sich in Arbeitsverträgen eine hiervon abweichende Regelung, dass insbesondere bei einer längeren Beschäftigungsdauer auch durch den Arbeitnehmer längere Kündigungsfristen einzuhalten sind. Je schwieriger ein Mitarbeiter im Unternehmen ersetzbar ist, umso länger soll er durch den Arbeitgeber auch oftmals gebunden werden. Hier empfiehlt sich dringend der Blick in den vorliegenden Arbeitsvertrag oder einschlägige Tarifverträge. Die Kündigungsfrist beginnt auch erst mit Zugang der Kündigung beim Arbeitgeber zu laufen. Man sollte also genau ausrechnen, wann die Kündigung spätestens beim Arbeitgeber abgegeben werden muss, um die einzuhaltende Kündigungsfrist auch zu wahren und dann fristgerecht seine neue Stelle antreten zu können. Gleichzeitig empfiehlt es sich oft, während der laufenden Kündigungsfrist noch bestehende Urlaubsansprüche einzubringen. Auch diese sind zu beantragen und mit dem Arbeitgeber abzustimmen. Der aktuelle Arbeitsmarkt mit zahlreichen Angeboten bietet erhebliche Chancen für Mitarbeiter mit Veränderungswunsch. Damit hier dann auch alles fristgerecht und ohne Ärger mit dem „alten“ Arbeitgeber klappt, berät Sie im Vorfeld ein Fachanwalt für Arbeitsrecht gezielt und erläutert Ihnen, was Sie bei Ausspruch einer eigenen Kündigung beachten müssen.