Das „klassische“ Testament ist handgeschrieben. Seinem letzten Willen kann man mit einem eigenhändig verfassten Schriftstück Geltung verschaffen. Allerdings bestreiten oft die Angehörigen, die nicht bedacht wurden, die Echtheit. Der Fall Ein Vater verstirbt 2018 und hinterlässt ein handschriftliches Testament, wonach seine Tochter Alleinerbin werden soll. Ihre Geschwister sind jedoch der Auffassung das Testament sei nicht eigenhändig vom Erblasser verfasst. Aus dem Schriftbild des Testaments würde sich ergeben, dass dieses nicht vom Erblasser herrühren könne. Aufgrund einer Parkinson-Erkrankung habe dieser einen Tremor am rechten Arm und an der rechten Hand aufgewiesen, dies sei aus vergleichenden Schriftproben ersichtlich. Diese Besonderheiten würden im Testament fehlen. Der Erblasser habe auch noch zu Lebzeiten erklärt, dass er kein entsprechendes Testament verfasst hätte. Die Geschwister sind der Auffassung, dass das Nachlassgericht ein Schriftgutachten hätte einholen müssen. Keine Einholung eines Sachverständigengutachtens, wenn Vergleich des Testaments mit anderen Schriftproben des Erblassers keine Auffälligkeiten erkennen lässt. Die Richter am OLG Bamberg (1 W 4/19) gaben dem Nachlassgericht Recht. Nach Auffassung des OLG genügt es, wenn der Tatrichter selbst die Schriftzüge des ihm vorliegenden Testaments mit anderen Schriftproben vergleicht und das Ergebnis würdigt, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die gegen eine eigenhändige Errichtung eines privatschriftlichen Testaments sprechen. Nur in Zweifelsfällen sei es geboten, die Echtheit eines eigenhändigen Testaments durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu prüfen. Das Gericht war der Auffassung, dass sich aus dem Schriftbild selbst keine Zweifel gegen die eigenhändige Fertigung des Testaments durch den Erblasser herleiten lassen. Die einzelnen Buchstaben wiesen zahlreiche Charakteristika auf, die sich auch aus dem umfangreichen Vergleichsmaterial ergeben hatten. Auch die Verwendung der großen Druckschrift würde keine Zweifel an der Echtheit des Testaments begründen. Dabei könne dahinstehen, ob unter einer Parkinsonerkrankung leidende Personen dazu neigen, in kleinerer Schrift zu schreiben. Bei lebensnaher Betrachtungsweise sei sehr wahrscheinlich, dass bei der nicht alltäglichen Abfassung eines Testaments auch Personen mit einer Schreibbehinderung um eine deutliche Abfassung bemüht wären und sich beispielsweise hierfür wesentlich mehr Zeit nehmen würden, was insbesondere bei Verwendung von Druckschrift auch möglich sei. Auch der Tremor verhindere nicht unbedingt ein sauberes Schriftbild, so das OLG. Die unterschiedliche Farbdeckung einzelner Buchstaben entspreche der Verwendung eines Kugelschreibers, bei dem der Aufsetzdruck variiert. Anhaltspunkte dafür, dass sich um eine Kopie handeln würde, seien nicht ersichtlich. Das OLG ist mit dieser Entscheidung der Rechtsprechung gefolgt, wonach es darauf ankommt, dass ein Testament vom Erblasser persönlich in der ihm eigenen Schrift geschrieben sein muss. Übrigens ist der Begriff der „Eigenhändigkeit“ nicht wörtlich zu nehmen. Hat der Verfasser eine Behinderung, kann er das Testament auch mit dem Mund, den Füßen oder einer Handprothese verfassen. Entscheidend ist die Erstellung des Testaments in persönlichen Schriftzügen, selbst wenn der Erblasser den von einem Dritten verfassten Entwurf abschreibt. Die sonstigen gesetzlichen Anforderungen an ein eigenhändiges Testament (§ 2247 BGB) waren offensichtlich erfüllt. Wer nämlich ein eigenhändiges Testament errichten will, muss zum Zeitpunkt der Errichtung volljährig sein. Zudem darf er zum Zeitpunkt der Errichtung nicht testierunfähig sein. Das Testament muss von Anfang bis zum Ende vom Erblasser eigenhändig geschrieben sein. Die eigenhändige Unterschrift des Erblassers ist grundsätzlich Wirksamkeitsvoraussetzung. Zeit- und Ortsangaben sind für die Formwirksamkeit nicht zwingend erforderlich, jedoch dringend zu empfehlen. Im Zweifel möge der geneigte Leser sich Rechtsrat bei einem Notar oder Rechtsanwalt einholen, damit er auch tatsächlich seinem letzten Willen Geltung verschaffen kann.